Compact Umzugssysteme -
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AIlgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung
heranziehen.
2.
Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders
seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich
zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang
durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber
einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle
an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt
an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5.
Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen. Zur überprüfung der fachgerechten Transportsicherung
ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
7.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige
8.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
9.
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet,
die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10.
Mißverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer
Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere
nicht zu verantworten.
11.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen,
daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird.
12.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung,
bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder
in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer
Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt
der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung
auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
13.
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur
Verfügung gestellt.
14.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages
und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender
beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt
die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.
Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
